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   FG Hamburg, 22.04.2009 - 3 K 117/08   

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FG Hamburg, 22.04.2009 - 3 K 117/08 (https://dejure.org/2009,20272)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2009 - 3 K 117/08 (https://dejure.org/2009,20272)
FG Hamburg, Entscheidung vom 22. April 2009 - 3 K 117/08 (https://dejure.org/2009,20272)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.05.2001 - XI R 25/99

    Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs

    Auszug aus FG Hamburg, 22.04.2009 - 3 K 117/08
    Der Umstand, dass es im Zusammenhang mit der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zu einem Verlust gekommen ist, ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817).

    Wer eine gebotene Unterrichtung seines für die Einkommensteuererklärung ohnehin zugezogenen Steuerberaters unterlässt, verletzt dadurch die ihm persönlich zuzumutenden Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise, jedenfalls wenn aus der Tätigkeit des Steuerpflichtigen - etwa aus seiner Beteiligung an einer Gesellschaft und seiner Geschäftsführertätigkeit - darauf zu schließen ist, dass er in geschäftlichen Angelegenheiten nicht unbewandert ist, und wenn ihm zuzumuten ist, zu erkennen, dass er seinen Steuerberater über den Verkauf einer GmbH-Beteiligung als einer wirtschaftlich und möglicherweise auch steuerlich bedeutenden Maßnahme unterrichten sollte (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817).

  • BFH, 20.11.2008 - III R 107/06

    Grobes Verschulden bei rechtsirrtümlich unterbliebenen Angaben im

    Auszug aus FG Hamburg, 22.04.2009 - 3 K 117/08
    Auch ein steuerrechtlich nicht vorgebildeter Steuerpflichtiger handelt daher in der Regel grob fahrlässig, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte und auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beantwortet (BFH, Urteil vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441 m.w.N.); selbst wenn er aufgrund eines Rechtsirrtums der Meinung ist, sie sei in seinem Fall nicht von Bedeutung (BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545).
  • BFH, 17.11.2005 - III R 44/04

    Grobes Verschulden eines vom Steuerpflichtigen beauftragten unabhängigen

    Auszug aus FG Hamburg, 22.04.2009 - 3 K 117/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, hat der Steuerpflichtige ein Verschulden seines steuerlichen Beraters zu vertreten (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 17. November 2005 III R 44/04, BFHE 211, 401, BStBl II 2006, 412, m.w.N.).
  • BFH, 04.02.1998 - XI R 47/97

    Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der für eine

    Auszug aus FG Hamburg, 22.04.2009 - 3 K 117/08
    Die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit soll den Steuerpflichtigen von vorneherein dazu anhalten, seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen (BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 XI R 47/97, BFH/NV 1998, 682), sie prägt daher den anzulegenden Sorgfaltsmaßstab.
  • BFH, 23.10.2002 - III R 32/00

    Ausfüllen der Steuererklärung, grobes Verschulden

    Auszug aus FG Hamburg, 22.04.2009 - 3 K 117/08
    Auch ein steuerrechtlich nicht vorgebildeter Steuerpflichtiger handelt daher in der Regel grob fahrlässig, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte und auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beantwortet (BFH, Urteil vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441 m.w.N.); selbst wenn er aufgrund eines Rechtsirrtums der Meinung ist, sie sei in seinem Fall nicht von Bedeutung (BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545).
  • BFH, 31.01.2005 - VIII B 18/02

    Neue Tatsache - grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus FG Hamburg, 22.04.2009 - 3 K 117/08
    Hier dürfte ein grobes Verschulden bereits ohne weiteres darin liegen, dass der Kläger die Steuererklärung unterzeichnet und ihre Abgabe veranlasst hat, ohne dass darin der Verlust erklärt worden ist; denn das Steuererklärungsformular fragt in Zeile 23 der Anlage KAP ausdrücklich nach Verlusten bei Veräußerung von Anteilen nach Kapitalgesellschaften (anders als noch in dem Fall, der dem Beschluss des BFH vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212, zugrunde lag, vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2004 VII 186/02, [...]).
  • BFH, 06.10.2004 - X R 14/02

    Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus FG Hamburg, 22.04.2009 - 3 K 117/08
    Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 X R 14/02, BFH/NV 2005, 156 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 09.07.2004 - VII 186/02

    Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwerden eines

    Auszug aus FG Hamburg, 22.04.2009 - 3 K 117/08
    Hier dürfte ein grobes Verschulden bereits ohne weiteres darin liegen, dass der Kläger die Steuererklärung unterzeichnet und ihre Abgabe veranlasst hat, ohne dass darin der Verlust erklärt worden ist; denn das Steuererklärungsformular fragt in Zeile 23 der Anlage KAP ausdrücklich nach Verlusten bei Veräußerung von Anteilen nach Kapitalgesellschaften (anders als noch in dem Fall, der dem Beschluss des BFH vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212, zugrunde lag, vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2004 VII 186/02, [...]).
  • FG Münster, 30.04.1996 - 1 K 1448/96
    Auszug aus FG Hamburg, 22.04.2009 - 3 K 117/08
    Auch ein Steuerpflichtiger, der Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hat, handelt grob schuldhaft, wenn er im Erklärungsvordruck abgefragte Angaben nicht macht (FG Münster, Urteil vom 30. April 1996 1 K 1448/96 E, EFG 1996, 901).
  • BFH, 21.04.1988 - IV S 20/87
    Auszug aus FG Hamburg, 22.04.2009 - 3 K 117/08
    Der Bundesfinanzhof hat in einem Fall, in dem es um nachträglich geltend gemachte Verluste aus ausländischen Beteiligungen eines Steuerpflichtigen ging, dem von seinem Berufsbild her Fragen solcher Art nicht fernliegen, grobes Verschulden bejaht, weil er von den Verlusten bei Abgabe der Einkommensteuererklärungen gewusst und durch seine Unterschrift die Vollständigkeit der Angaben zu inländischen und ausländischen Einkünften in der Einkommensteuererklärung bestätigt hatte (vgl. BFH-Beschluss vom 21. April 1998 IV S 20/87, [...], m. w. N).
  • FG Hamburg, 24.06.2009 - 3 K 6/09

    Heraufsetzung einer bestandskräftig festgesetzten Einkommensteuer aufgrund einer

    Diese Grundsätze gelten auch bei unvollständiger oder unterlassener Eintragung wenig geläufiger Positionen der Steuererklärung, so auch - wie hier - bei Auslandseinkünften; erst recht bei entsprechender beruflicher Nähe oder Erfahrung des Steuerpflichtigen, insbesondere bei Kaufleuten und Geschäftsführern oder bei Mitwirkung eines Steuerberaters (vgl. FG Hamburg vom 22. April 2009 3 K 117/08; vom 25. Juli 2006 5 K 60/05, Datev, [...]; FG Düsseldorf vom 28. November 2001 17 K 1074/98 E, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 910; BFH vom 11. Februar 1998 I R 82/97, BFHE 185, 568, BStBl II 1998, 552; vom 21. April 1988 IV S 20/87, [...]).
  • FG Hamburg, 24.04.2009 - 3 K 6/09

    Nachträgliches Bekanntwerden ausländischer Dividenden / Anrechnung ausländischer

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